Die drei privaten Leihgeber machten bei dem Prozess vor dem Kölner Landgericht geltend, dass die Stadt bereits vor dem Unglück die Gefahrenlage gekannt habe und der Obhutspflicht für die Archivalien nicht nachgekommen sei. Sie warfen der Stadt Köln eine grobe Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht vor. In der zeitweise emotionalen mündlichen Verhandlung sagte der Rechtsanwalt der Leihgeber, dass die Archivleitung auf die Schäden am Gebäude nicht mit der nötigen Vorsicht reagiert habe. Man habe damit rechnen müssen, dass große Teile des Archivbestands und jahrhundertealte Sammlungen beschädigt werden könnten, aber dennoch nichts unternommen.
"Kein fahrlässiges Handeln"
Die für Staatshaftungssachen zuständige 5. Zivilkammer sah jedoch keine Pflichtverletzung der Stadt. Die Verwaltung habe vor dem Unglück auf die am Archivgebäude aufgetretenen Schäden reagiert. So wurden Fachleute mit der Untersuchung der Standfestigkeit des Gebäudes beauftragt, die noch drei Monate vor dem Einsturz Entwarnung gegeben hätten. Damit liege kein fahrlässiges Handeln vor.
Schwerpunkt
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Gericht wies auch die von den Klägern erhobene Forderung nach einer umgehenden Rückgabe ihrer Archivalien zurück. Dies sei der Stadt Köln angesichts der Gesamtumstände von Bergung, Sichtung und Restaurierung des Archivmaterials sowie des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwandes derzeit nicht zumutbar. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Bei dem Einsturz des Archivs und zweier benachbarter Wohnhäuser waren am 3. März 2009 zwei Menschen getötet und zahlreiche historische Dokumente verschüttet und beschädigt worden.