Nach dem Urteil des Landgerichts Köln könnten die Kürzungen der Rentenansprüche seitens der Versicherer als unrechtmäßig gelten.
Zum Hintergrund des aktuellen Falls: Der Lebensversicherer Zurich hatte die Rentenansprüche eines Kölner Kunden mit Hinweis auf die langjährige Zinsflaute gekürzt – wogegen dieser vor dem Landgericht Köln geklagt hatte. Mit Erfolg: „Zurich musste die Kürzung rückgängig machen“, sagt Reichard. „Und darf sich auch zukünftig nicht mehr auf die beanstandete Vertragsklausel berufen.“
Allerdings: Anschließend beriefen sich auch andere Versicherte gegenüber der Zurich auf das Kölner Urteil. „Der Versicherer erklärte daraufhin, dass sich die rechtskräftige Entscheidung des LG Köln nur auf einen Einzelfall bezieht“, sagt Reichard. „Damit hat die Zurich im Gunde auch Recht – sie muss das Urteil nicht auf die anderen Versicherten anwenden.“
Welche weiteren Folgen das Grundsatzurteil hätte
Das soll sich jedoch künftig ändern. Daher gehen die Verbraucherzentrale NRW und die Bürgerbewegung „Finanzwende“ nun gemeinsam juristisch gegen den Lebensversicherer Zurich vor, um ein Grundsatzurteil zu erstreiten. Gibt das Gericht ihrer sogenannten Verbandsklage recht, sind zunächst auch die Kürzungen bei allen anderen Zurich-Kunden unwirksam, die eine entsprechende Klausel in ihren Verträgen haben.
Doch auch andere Kunden mit privaten Rentenversicherungen könnten profitieren. Denn: „Auch andere Versicherer nutzen ähnliche Vertragsklauseln, um Rentenansprüche zu mindern“, sagt Reichard. „Ein für die Versicherten positives Urteil eines Oberlandesgerichts wäre ein wichtiges Signal für alle Betroffenen, die diese oder ähnliche Klauseln in ihren Verträgen haben.“
Neben der Zurich hat die Verbraucherzentrale NRW etwa bereits zwei weitere Anbieter wegen unrechtmäßiger Rentenkürzungen abgemahnt: Die Axa Lebensversicherung und die LPV Lebensversicherung, ehemals Postbank Lebensversicherung – aufgrund ähnlicher Klauseln.
Was Betroffene tun können
Wer einen fondsgebundenen Riester-Vertrag oder einen nicht geförderten fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen hat, sollte daher einen Blick in seine Unterlagen werfen. In der umstrittenen Klausel steht, dass der Versicherer die Monatsrente herabsetzen darf, wenn „die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend absinkt“.
Wer eine ähnliche Klausel findet, kann hoffen. Wenn er den Vertrag bei einem der drei von der Verbraucherzentrale abgemahnten Versicherer abgeschlossen hat, gibt es nach Einschätzung von Rita Reichard eventuell noch in diesem Jahr eine Entscheidung – und damit womöglich eine höhere Riester-Rente, „sofern der Versicherer die Entscheidung akzeptiert", sagt Reichard.
Andere müssten selbst aktiv werden. „Wenn mein Rentenfaktor schon einmal im Laufe der Vertragszeit abgesenkt wurde, lohnt es sich, das einmal überprüfen zu lassen.“ Unterstützung finde man etwa bei einer Anwaltskanzlei oder „man nutzt zunächst den Musterbrief der Verbraucherzentralen und fordert den Versicherer auf, die Kürzung rückgängig zu machen", sagt Reichard. Und der Aufwand könne sich durchaus lohnen: Je nach Höhe des angesparten Kapitals kann eine Kürzung des Rentenfaktors mitunter mehrere Hundert Euro pro Jahr ausmachen.
Und: „Es ist sehr wahrscheinlich, dass wir damit irgendwann vor dem Bundesgerichtshof landen“, sagt Reichard. Ein entsprechendes Urteil hätte dann Auswirkungen auf alle Riester-Verträge „beziehungsweise auf alle fondsgebundenen Rentenversicherungsverträge, in denen die Klausel enthalten ist, die der BGH für unwirksam erachtet", sagt Reichard – ganz gleich bei welchem Versicherer. Bis es soweit sei, werde es aber sicherlich noch dauern.