Wie das Verwaltungsgericht Aachen am Montag mitteilte, ist das Anbieten von Cocktailkursen mit der Tätigkeit eines Lehrers besoldungsrechtlich nicht vergleichbar. Der Lehrer hatte durch die Tätigkeit eine Einstufung in eine höhere Erfahrungsstufe und damit eine höhere Besoldung angestrebt.
Das Gericht sah dies jedoch anders. Das Halten von Cocktailkursen sei "weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar", hieß es zur Begründung. Der Lehrer habe bei den Cocktailkursen insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern mit Hotel- und Gastronomiepersonal.
Zudem unterscheide sich die Planung eines Cocktailkurses grundlegend von der Entwicklung eines Lehrplans in den Schulklassen fünf bis zehn. Gegen das Urteil kann der Kläger in Berufung gehen. Darüber hätte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden. Das Urteil fiel bereits im Januar.
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- Agentur afp