Es folgte 1965 eine Bundestagsdebatte ohne Fraktionszwang, in der am Ende eine Verlängerung um vier Jahre beschlossen wurde. Später wurde die Verjährungsfrist für Mord ganz aufgehoben, so dass NS-Straftäter bis heute verfolgt werden können.
Seitdem auch der Dienst in Wachmannschaften von Vernichtungslagern höchstrichterlich als Beihilfe zum Mord angesehen wird, können bis heute noch ehemalige Wachmänner vor Gericht gestellt werden.
Und Mörder, die erst in der Bundesrepublik ihre Straftaten begingen, können durch den Wegfall der Verjährungsfrist ebenso verfolgt werden, auch wenn ihre Taten schon lange zurück liegen. Zum Beispiel mit neuen Beweismitteln wie DNA-Proben.
Redaktion: Ronald Feisel