"Die Männer, die mit uns am Band sitzen, haben alle etwas mehr Lohn. Aber: gleiche Arbeit, gleicher Lohn! Wir wollen unser Recht", sagt eine streikende Arbeiterin, die 1973 zusammen mit über 1.000 Kolleginnen vor den Werkstoren der Autogeräte-Fabrik Pierburg in Neuss protestiert. Ihre Forderung stützt sich auf Artikel drei des Grundgesetzes: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
1976 erhalten die erwerbstätigen Frauen Unterstützung aus Brüssel: Der Rat der Europäischen Gemeinschaft ( EG) verabschiedet Richtlinien zur "Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen" am Arbeitsplatz. Bei Bewerbungen, Stellenwechsel, Entlohnung und sozialer Absicherung dürfen Frauen, so die Richtlinien, nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Deshalb sollen die Mitgliedstaaten bis 1978 alle rechtlichen und tariflichen Vorschriften aufheben, die diesem Grundsatz widersprechen.
In der Bundesrepublik geht die Umsetzung nur schleppend voran: 1979 flattert den Regierenden von SPD und FDP in Bonn ein Mahnschreiben der Brüsseler Kommission auf den Tisch. Um sich die Peinlichkeit zu ersparen, vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Untätigkeit angeklagt zu werden, bringt die Bundesregierung das " EG-Anpassungsgesetz" auf den Weg. Am 13. August 1980 ist es schließlich soweit: Durch das beschlossene Gesetz wird im Bürgerlichen Gesetzbuch das Verbot verankert, einen Arbeitnehmer wegen seines Geschlechts zu benachteiligen. Sämtliche Maßnahmen des Arbeitgebers unterliegen dem Benachteiligungsverbot. Das Klagerecht, das Frauen seither haben, sei jedoch ein "Papiertiger", sagt die CDU-Bundestagsabgeordnete Roswitha Verhülsdonk damals: "Im Zweifelsfall wird es dem beklagten Unternehmen vor Gericht sicher nicht an Beweismaterial gegen eine abgelehnte Bewerberin fehlen, die sich dann auch bei guter Qualifikation noch von Richtern mangelnde Fähigkeiten bescheinigen lassen müssen."
Stand: 13.08.05