
Listenhunde in NRW: Rasseliste
Stand: 09.04.2025, 09:16 Uhr
Bestimmte Hunde werden rassebedingt als potenziell gefährlich eingestuft. Die auf den Rasselisten erfassten Hunde werden Listenhunde genannt. Wer einen gelisteten Hund halten möchte, muss bestimmte Voraussetzungen und Auflagen erfüllen. Ein Überblick über die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen.
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (Stand 2025) unterscheidet drei Kategorien: gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde.
Gefährliche Hunde
“Gefährliche Hunde“ sind nach Landeshundegesetz NRW § 3 Tiere, die aufgrund ihrer Rasse oder ihres Verhaltens (im Einzelfall) als gefährlich eingestuft werden.
In NRW gehören folgende Rassen zu den gefährlichen Hunden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, sowie Kreuzungen der Rassen (sofern sie optisch als solche erkennbar sind).
Das Ordnungsamt kann aber auch andere Hunde als gefährlich einstufen, egal welcher Rasse sie angehören, wenn sie bestimmte Verhaltensweisen gezeigt haben. Darunter fallen beispielsweise Beißvorfälle gegen Menschen oder Artgenossen (ausgenommen Selbstverteidigung) oder durch Training anerzogene Aggressivität.
Halter dürfen diese Listenhunde in NRW nur aus einem Tierheim oder anerkannten Tierschutzverein adoptieren, sie dürfen nicht gezüchtet werden. Nur Menschen, die alle Voraussetzungen laut Landeshundegesetz erfüllen, dürfen die Hunde führen. Das gilt auch für Aufsichtspersonen, also Menschen, die mit dem Tier spazierengehen oder darauf aufpassen.
Hunde bestimmter Rassen
Nach dem Landeshundegesetz NRW § 10 kann auch von “Hunden bestimmter Rassen“ potentiell Gefahr ausgehen, jedoch in geringerem Maße als bei den sogenannten “gefährlichen Hunden“.
Zu dieser Art von Listenhunden zählen in NRW die Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen.
Für sie gelten die gleichen Auflagen wie für “gefährliche Hunde“.
Große Hunde
Hat ein Hund eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder wiegt mindestens 20 Kilogramm, gilt er als großer Hund. Halter müssen ihren Hund beim Ordnungsamt anmelden und eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Für die Haltung aller Hunde dieser Kategorien müssen Halter einen Sachkundenachweis erbringen.