Genau einen Monat vor den Kommunalwahlen in NRW am 13. September hat der Landes-Wahlausschuss am Donnerstag in einer öffentlichen Sitzung im Landtag über elf eingereichte Beschwerden beraten. Sie kamen aus den Kreisen Euskirchen, Unna und Warendorf sowie der Städten Dortmund, Hagen, Herne, Köln (drei Fälle), Leverkusen und Mönchengladbach. Zehn davon wies der Ausschuss zurück.
Abgelehnte Bewerber und Parteien
Einzig die Beschwerde aus Hagen ließ er gelten: Dort hatte "Die Partei" in einem Wahlbezirk der Stadt trotz pünktlich eingereichter Unterlagen keine Zulassung bekommen. Der Landeswahlausschuss beschloss "nach Würdigung aller Umstände", den Verfahrensfehler durch die Zulassung des Wahlvorschlags zu korrigieren. Andernfalls hätte es nach der Wahl zu einer Prüfung kommen können, die eine Wiederholungswahl zur Folge gehabt hätte. Das Ergebnis der Wahl des Stadtrates in Hagen wäre bis dahin offen geblieben.
AfD wollte bereits abgesetzte Kandidaten nominieren
Alle anderen Beschwerden wies der Ausschuss zurück. So hatte die AfD im Kreis Unna und in Herne Kandidaten vorgeschlagen, die von der nächsthöheren Parteiebene oder dem Landesvorstand bereits abgesetzt worden waren. Eine abgewiesene Bewerberin zur Oberbürgermeisterwahl in Mönchengladbach konnte auch der Landes-Wahlausschuss nicht akzeptieren, da ihr die nötige Zahl der Unterstützungs-Unterschriften fehlte.
Wer sich bei den Kommunalwahlen als Partei oder einzelne Person zur Wahl aufstellen will, braucht dazu die Genehmigung des örtlichen Wahlausschusses - in der Kommune oder im zuständigen Kreis. Wird sie abgelehnt, haben die Betroffenen die Möglichkeit, Beschwerde darüber beim Landeswahlleiter einzureichen. Dabei geht es mal um formale Aspekte, mal aber auch um Inhaltliches.
Der Landes-Wahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter und zehn Abgeordneten des Landtags. Angehört werden in der Sitzung die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und die die Wahlleiter der jeweiligen Städte oder Kreise. Die Entscheidungen, die der Landes-Wahlausschuss dann trifft, sind endgültig. Erst nach der Wahl gibt es die Möglichkeit, im Wahlprüfungsverfahren die Gültigkeit der Wahl anzufechten.