Wenn am 13. September die Kommunalwahlen in NRW anstehen, werden nicht nur neue Landräte, Bürgermeister und Stadträte bestimmt. Auch die Integrationsräte in den Kommunen werden für fünf Jahre neugewählt. Doch die Arbeit dieser Gremien ist vielen im Land unbekannt. Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Was sind Integrationsräte?
Die Integrationsräte sind eine gewählte Vertretung für Menschen in den jeweiligen Kommunen, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit nicht an den Wahlen des Stadtrates oder des Bürgermeisters teilnehmen dürfen. Einwohnern mit internationaler Familiengeschichte soll so ermöglicht werden, dass sie sich in die Lokalpolitik einbringen. Außerdem sollen die Räte Fachgremien für alle Themen rund um Integration sein. Dabei geht es um Bildung, Arbeit und Ausbildung sowie Schutz vor Diskriminierung und Rassismus.
Eigenständige Entscheidungen werden von den Integrationsräten aber nicht getroffen. Sie haben beratende Funktion. So können sie zum Beispiel Stellungnahmen abgeben.
Wie setzen sich die Integrationsräte zusammen?
Ein Teil der Mitglieder wird von Migranten direkt in die Integrationsräte gewählt. Das passiert am 13. September 2020. Ein anderer Teil setzt sich zusammen aus Mitgliedern der jeweiligen Stadt- oder Gemeinderäte, die entsandt werden. Dadurch sollen Integrations- und Kommunalpolitik eng verzahnt werden.
Welchen Anteil beide Seiten ausmachen, ist nicht vorgeschrieben. Der Landesintegrationsrat NRW favorisiert eine Zusammensetzung aus zwei Dritteln Migrantenvertretern und einem Drittel Ratsmitglieder. Das wird auch vom Land empfohlen. Entschieden wird vor Ort.
Gibt es überall Integrationsräte?
Nein. Ein Integrationsrat muss erst dann gebildet werden, wenn in einer Gemeinde mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben. Bei den Kommunalwahlen 2020 werden insgesamt 114 solcher Gremien gewählt. In sieben Kommunen finden die Wahlen zum ersten Mal statt: Bad Oeynhausen, Detmold, Dorsten, Gummersbach, Hückelhoven, Kamp Lintfort und Schwelm.
Wer kann gewählt werden?
Sowohl Nicht-Deutsche als auch Deutsche dürfen für den Integrationsrat kandidieren. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein, seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben und seit mindestens drei Monaten in der jeweiligen Kommune ihren ersten Wohnsitz haben.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind nicht nur Ausländer, sondern auch eingebürgerte Migranten, Deutsche mit doppelter Staatsangehörigkeit und Spätaussiedler. Auch Kinder ausländischer Eltern, die die deutsche Staatsbürgerschaft durch ihre Geburt in Deutschland erhalten haben, dürfen wählen. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 16 Jahre alt sein, sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in Deutschland aufhalten und spätestens seit Ende August in der Gemeinde ihren Hauptwohnung haben.