Für Impfschäden, die durch eine Corona-Impfung entstanden sind, haftet in der Regel der Staat. Das regelt Paragraph 60 des Infektionsschutzgesetzes. Die Schädigung muss dazu über die normalen, vorübergehenden Impfreaktionen hinausgehen und die Impfung als Ursache plausibel sein.
Sollte es zu einem Impfschaden kommen, richtet sich der Versorgungsanspruch nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Auch das ist im Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich geregelt.
Hat allerdings die Ärztin oder der Arzt beim Impfen einen Fehler gemacht, dann haftet sie oder er selbst. Das könnte zum Beispiel sein, wenn der Impfstoff falsch dosiert wurde.
Von der staatlichen Haftung ausgenommen sind in der Regel auch Impfungen mit Impfstoffen, für die es keine Zulassung gibt. Das betrifft in der Europäischen Union bislang zum Beispiel Impfungen von Kindern unter fünf Jahren.
Über dieses Thema berichteten am 08.12.2021 auch das "Morgenecho" bei WDR 5 und die "Aktuelle Stunde" im WDR Fernsehen.