Körperliche Nähe, eine Umarmung, ein Streicheln der Hand. All das war in den vergangenen Wochen in den Pflegeheimen verboten. Es war eine schwierige Zeit für viele Bewohnerinnen und Bewohner. Aber auch für deren Besucher. Diese Kontaktbeschränkungen sind nun gelockert worden.
So ist der körperliche Kontakt wieder möglich, sofern dabei ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird und die Hände zuvor "ausreichend desinfiziert" wurden, heißt es in einer Verfügung des NRW-Gesundheitsministeriums. Auch ein Gang zu einem Café außerhalb der Einrichtungen ist nun wieder möglich.
SPD und Träger kritisieren Lockerungen
Ab dem 1. Juli darf sich zudem wieder Besuch im Bewohnerzimmer aufhalten, sofern die Infektionszahlen weiter sinken oder niedrig bleiben. Dann können Bewohner von Angehörigen und Freunden auch wieder auf ihren Zimmern besucht werden – und zwar täglich, das betonte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Samstag im WDR.
Die Lockerungen stoßen nicht nur auf Zustimmungen. "Bevor ich etwas lockere, muss ich doch erst alle Altenheim-Träger in die Lage versetzen, sich darauf vorzubereiten", sagt Helmut Wallrafen, Geschäftsführer der Sozial-Holding der Stadt Mönchengladbach. Nicht alle Einrichtungen verfügten beispielsweise über ausreichend Schutzmasken.
Auch die SPD fürchtet Risiken. "Die meisten Todesfälle, die wir aufgrund von Corona haben, erfolgen in Pflegeheimen", sagt Josef Neumann, gesundheitspolitischer Sprecher der nordrhein-westfälischen SPD. "Hier darf es keine Hau-Ruck-Aktionen geben."
Situation in den Pflegeheimen hat sich deutlich verbessert
Die Landesregierung begründet den Schritt aber damit, dass die Zahl der Infektionen in Alten- und Pflegeheimen deutlich zurückgegangen ist: So habe es auf dem Höhepunkt des Infektionsgeschehens am 15. April in 171 Pflegeeinrichtungen Infektionen mit dem Coronavirus gegeben, mit insgesamt 1.180 infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern. Stand Samstag (20.06.2020) waren es noch 25 Pflegeeinrichtungen mit Infektionen und 84 Infizierten.
Trotzdem gelten die Lockerungen nicht für alle Einrichtungen. Dort, wo besonders anfällige Bewohnergruppen leben, wie beispielsweise schwerstmehrfachbehinderte Menschen, gelten sie nicht.