Die damit zusammenhängende Beobachtung der AfD-Jugendorganisation durch das Bundesamt für Verfassungsschutz stelle keine Maßnahme dar, die gegen den Bestand der AfD gerichtet sei. Sie diene der Aufklärung, ob die Partei oder deren Jugendorganisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, teilte das Gericht am Dienstag mit.
Mit dem am Montag ergangenen Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der AfD und ihrer Jugendorganisation auf vorläufigen Rechtsschutz in der Sache ab. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster entscheiden würde.
Gericht lehnt AfD-Antrag ab
Das in Köln ansässige Bundesamt für Verfassungsschutz hatte im Jahr 2019 die "JA" als Verdachtsfall im Bereich des Rechtsextremismus eingestuft. Eine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln bereits im März 2022 ab. Im April 2023 teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz mit, die Verdachtsfallbeobachtung der JA habe ergeben, dass sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Gewissheit verdichtet hätten. Die JA werde daher als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und behandelt. Dagegen erhoben die AfD und die JA im Juni 2023 Klage und stellten zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Das Gericht lehnte diesen Antrag ab und erklärte, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz auf die AfD und ihre Jugendorganisation anwendbar seien. Die Prüfung, ob die Organisationen verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, sei zulässig. In der Sache handle es sich bei der JA um eine "gesichert extremistische Bestrebung", erklärte das Gericht und verwies auf die Enschätzung der Verfassungsschützer, dass sich die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen seit dem Urteil des Gerichts vom März 2022 "zur Gewissheit verdichtet" hätten.
Verstoß gegen Menschenwürde und Demokratiefeindlichkeit
Die JA vertrete weiterhin "einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff", erläuterten die Richter. Der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und nach Möglichkeit der Ausschluss "ethnisch Fremder" seien eine zentrale politische Vorstellung der AfD-Jugendorganisation. Das stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Das Grundgesetz kenne überdies keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff. Hinzu komme bei der JA eine massive ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindliche Agitation. So würden Asylbewerber sowie Migranten pauschal verdächtigt und herabgewürdigt.
Nach Ansicht der Kölner Richter agitiert die JA außerdem gegen das Demokratieprinzip. Das komme vornehmlich in der Gleichsetzung der Bundesrepublik mit diktatorischen Regimen, insbesondere mit dem NS-Regime und der DDR, zum Ausdruck. Überdies unterhalte die JA Verbindungen zu als verfassungsfeindlich eingestuften Verbindungen, insbesondere der "Identitären Bewegung".
Unsere Quellen:
- Verwaltungsgericht Köln
- Nachrichtenagentur dpa