Beschluss vom 5. Februar 2025
Der WDR-Rundfunkrat begrüßt, dass die Reformbeschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25. Oktober 2024 (Reformstaatsvertrag) und 12. Dezember 2024 (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Grundsatz langfristig stärken, die Notwendigkeit eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes adressieren und gesellschaftliche Interessen wahren. Auf einzelne Maßnahmen des Reformstaatsvertrags blickt der Rundfunkrat differenziert und verweist dazu auf bereits getätigte Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Vor diesem Hintergrund fordert der Rundfunkrat den NRW-Landtag auf, dem Reformstaatsvertrag seine Zustimmung zu erteilen.
Der WDR-Rundfunkrat erwartet, dass der im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vorgeschlagene Systemwechsel bei der zukünftigen Festsetzung des Rundfunkbeitrages eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks absichert, die den Anstalten die Erfüllung ihres gesetzlichen Programmauftrages vollumfänglich ermöglicht und die Rolle der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) stärkt. Positiv ist zu bewerten, dass nicht mehr ein Bundesland allein das Verfahren blockieren kann, sondern es ein an der von der KEF vorgeschlagenen prozentualen Erhöhung des Beitrages orientiertes abgestuftes Verfahren des Widerspruchs geben soll. Ob dies dazu führt, dass zukünftig schneller und konfliktfreier über mögliche Erhöhungen entschieden wird, muss die Praxis zeigen. Der WDR-Rundfunkrat fordert die nordrhein-westfälische Landesregierung auf, den Systemwechsel in der Beitragsfestsetzung zeitnah auf den Weg zu bringen.
Der WDR-Rundfunkrat kritisiert allerdings weiterhin die Entscheidung der Ministerpräsidenten, die von der KEF ermittelte Beitragserhöhung von 58 Cent im Monat nicht in Kraft zu setzen. Bis zur Verabschiedung eines neuen Rundfunkstaatsvertrages gilt die derzeitige Fassung und das hierin niedergelegte Verfahren ist eindeutig und klar geregelt. Daher sieht der Rundfunkrat keine Veranlassung, seine bisherigen Beschlüsse in dieser Sache zu revidieren.