Ein Bürohund bringt viele Vorteile mit sich. Doch wie ist die rechtliche Situation? Wann darf ein Hund mit zur Arbeit genommen werden? Und wer haftet im Schadensfall?
Ein Bürohund bedarf IMMER der Genehmigung durch den Chef
Laut geltendem Arbeitsrecht ist die Mitnahme von Hunden ins Büro weder erlaubt, noch verboten. Dass es dazu keine konkreten Vorgaben gibt, bedeutet aber nicht, dass jeder seinen Hund einfach mitnehmen darf. Jeder Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts das Mitbringen von Tieren untersagen. Zunächst einmal sollte daher jeder Arbeitnehmer von einem Verbot ausgehen. Er braucht eine Genehmigung des Chefs, wenn er seinen Hund mitbringen möchte.
In bestimmten Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch
Hat der Arbeitgeber die Mitnahme des Hundes im Arbeitsvertrag oder einer separaten Vereinbarung zugesagt, so hat der Arbeitnehmer zunächst auch einen Anspruch darauf. Auch wenn andere Mitarbeiter ihren Hund mit zur Arbeit bringen, kann das die Ansprüche eines anderen Arbeitnehmers begünstigen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf ein Arbeitgeber nämlich nicht willkürlich einzelnen Mitarbeitern die Mitnahme gestatten und anderen nicht. Handelt es sich jedoch bei dem erlaubten Hund um eine kleine, kurzfellige Rasse, bedeutet das nicht automatisch, dass der Altdeutsche Schäferhund ebenfalls erlaubt werden muss.
Ein guter Versicherungsschutz ist für Arbeitnehmer und -geber unerlässlich
Was aber, wenn der vom Arbeitgeber genehmigte Hund einen Schaden verursacht – Unterlagen oder Möbel zerstört oder gar einen Mitarbeiter verletzt? Eine allgemeingültige Aussage zur Haftung ist hier leider nicht möglich. Aber eine eindeutige Empfehlung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten in der schriftlichen Vereinbarung zur Hundemitnahme festhalten, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. Zusätzlich empfiehlt es sich für den Arbeitgeber mit seiner Betriebshaftpflicht zu klären, wie er sich von seiner Seite aus absichern kann.
Haftung bei Personenschäden ist immer eine Fallentscheidung
Kommt es zu einem Sachschaden, kann dieser in der Regel über die Hundehalterhaftpflicht beglichen werden. Bei Personenschäden kommt es auch darauf an, bei welcher Tätigkeit der Mitarbeiter zu Schaden kam. Wurde er etwa beim Einräumen von Ware gebissen, so ist die gesetzliche Unfallversicherung zunächst der beste Ansprechpartner. Weitere Ansprüche kann man bei wiederum bei der Hundehalterhaftpflicht einreichen. Passiert es jedoch in der Kaffeeküche, wird die gesetzliche Unfallversicherung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zuständig sein. Auch hier wird die Hundehalterhaftpflicht der Ansprechpartner sein...
Der Widerruf der Erlaubnis ist möglich
Selbstverständlich kann der Arbeitgeber die Erlaubnis zur Mitnahme des Hundes (selbst wenn sie schriftlich im Arbeitsvertrag erfolgt ist) nach einem Schaden widerrufen. Aber nicht nur dann, denn ein Schaden ist hierfür nicht erforderlich. Die Genehmigung kann unter Umständen jederzeit widerrufen werden, denn der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für alle seine Angestellten. Sachliche Gründe wie Angst oder eine Allergie reichen rechtlich für einen Widerruf aus – auch dann, wenn der Hundehalter nachweisen kann, dass der Hund nicht wirklich gefährlich ist. Selbstverständlich kann man in einem solchen Fall aber versuchen außerhalb der rechtlichen Bestimmungen eine gute Lösung für alle zu finden – etwa durch eine räumliche Trennung.
Wiederholter Verstoß gegen das Verbot kann zur Kündigung führen
Wer gegen das Verbot der Mitnahme verstößt, riskiert eine Abmahnung – im Wiederholungsfalle sogar eine Kündigung.