Zuletzt haben viele Menschen bei den Corona-Regeln nicht mehr durchgeblickt. Jedes Bundesland ging seinen eigenen Weg, die Folge waren unterschiedliche Einschränkungen. Doch damit soll es jetzt vorbei sein. Der Bundestag hat am Mittwoch das Infektionsschutzgesetz geändert. Die Folge: Am Samstag tritt die Corona-"Notbremse" mit verbindlichen und einheitlichen Regeln in Kraft.
Das bedeutet die "Notbremse"
Die "Bundes-Notbremse" tritt in Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche) in einer Kommune oder einem Kreis an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Dann gilt Folgendes:
- Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren - bislang werden in NRW auch 14-jährige Kinder nicht mitgezählt. Neu ist außerdem: Diese Kontaktbeschränkungen gelten auch für den privaten Raum, sprich die eigene Wohnung.
- Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen und man darf die Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Es gibt aber Ausnahmen, unter anderem für Notfälle, die Berufsausübung oder das Gassi gehen mit dem Hund. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.
- Für Einkaufen jenseits des Lebensmittel-, Drogerie-, Buch- oder Blumenhandels gilt: Geschäfte können Kunden nur einlassen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Inzidenzwert über 150, ist nur noch das Abholen bestellter Waren erlaubt.
- Nicht-medizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Eine Ausnahme gibt es für Friseurdienstleistungen und Fußpflege. Kundinnen und Kunden müssen allerdings ein negatives Corona-Test-Ergebnis vorweisen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.
- Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport maximal zu fünft machen.
- Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, wo das möglich ist.
Die "Notbremse" tritt erst dann wieder außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.
Präsenzunterricht wird ab 165 verboten
Auch für die Schulen gibt es nun eine einheitliche Regelung. Gerade in diesem Bereich hatte bislang jedes Bundesland anders gehandelt. Liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 165, wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht verboten und es geht in den Distanzunterricht. Ab einem Wert von 100 gibt es Wechselunterricht. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Schülerinnen und Schüler sollen zweimal in der Woche auf eine Corona-Infektion getestet werden.
Auch bei den Kitas wird es analog zu den Schulen Einschränkungen geben. Ab einer Inzidenz von 165 müssen die Einrichtungen in den Notbetrieb übergehen. Laut NRW-Familienminister Joachim Stamp (FDP) soll aber für Eltern, die dringend auf die Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, eine Lösung gefunden werden. Wie diese Lösung aussehen soll, war am Donnerstag noch unklar.
Schärfere Regeln gelockert
Städte und Kreise, die jetzt schon strengere Regeln als in der Bundesnotbremse haben, werden angepasst, sobald das Infektionsschutzgesetz in Kraft tritt. Dabei wird nicht in allen Lebensbereichen unbedingt verschärft. Die nächtliche Ausgangsbeschränkung in Köln und Krefeld gilt bisher ab 21 Uhr, im Gesetz ist der Beginn bundeseinheitlich auf 22 Uhr festgesetzt. Allerdings gilt diese Beschränkung dann in Kommunen mit einer Wocheninzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.
Viel Kritik an "Notbremse"
Unumstritten sind die neuen Regeln nicht. Große Teile der Opposition im Bundestag kritisierten am Mittwoch erhebliche Grundrechtseinschränkungen. Die FDP kündigte eine Verfassungsbeschwerde an. Die Regierungskoalition verteidigte die Neuregelungen, die zu mehr Verständlichkeit und größerer Unterstützung bei den Bürgern beitragen sollten.