Mitte Juni wurde die Corona-Reisewarnung für alle Länder der EU aufgehoben. Das heißt, Urlaub in diesen Ländern ist problemlos möglich. Andere Reiseziele stufen die Bundesregierung und das Robert-Koch-Institut aber weiter als "Risikogebiete" ein.
Für Urlauber, die in den Ferien dorthin fahren, ist das wichtig. Denn es drohen bei der Rückkehr zwei Wochen Quarantäne zu Hause. Dies geht aus der aktuellen "Coronaeinreiseverordnung" der NRW-Landesregierung hervor.
Welche Länder sind Risikogebiete?
Das Robert-Koch-Institut stuft aktuell rund 130 Länder als "Risikogebiete" ein (Stand 19.06.2020), unter anderem auch:
- Türkei
- Ägypten
- Schweden
- USA in Teilen (z.B. Kalifornien, Texas, Rhode Island, Florida, Nevada)
- Albanien
- Brasilien
- Mexiko
- Serbien
- Südafrika
- Vereinigte Arabische Emirate
Ob eine Reiseversicherung auch bei einem Urlaub in Risikoländern gültig ist, hängt von dem jeweiligen Anbieter und den individuellen Versicherungsbedingungen ab. Einige Versicherungen schreiben jedoch, dass bei einer ausdrücklichen Reisewarnung für das jeweilige Zielland durch das Auswärtige Amt kein Versicherungsschutz bestünde.
Was passiert nach der Rückreise?
Wer aus einem der "Risikogebiete" nach NRW zurückkommt, muss "unverzüglich" für zwei Wochen in Quarantäne und darf keinen Besuch außerhalb seines eigenen Hausstandes empfangen.
Außerdem müssen Rückkehrer selbstständig das örtliche Gesundheitsamt über ihre Reise informieren. Eventuell auftretende Covid-19-Symptome müssen direkt gemeldet werden.
Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht laut "Coronaeinreiseverordnung" eine Ordnungswidrigkeit gegen das Infektionsschutzgesetz. Im schlimmsten Fall drohen Geldstrafen bis zu 25.000 Euro.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die allermeisten Rückkehrer aus dem Urlaub sind von dieser Quarantäne-Regelung betroffen. Allerdings gibt es für einige Reisende Ausnahmen:
- für Rückkehrer, die ein frisches "ärztliches Zeugnis" vorzeigen können, welches bestätigt, dass keine Covid-19-Infektion vorliegt
- für Durchreisende, die NRW auf direktem Weg wieder verlassen
- für Menschen, die besondere Reisegründe haben, wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch eines Partners oder Besuche von Hochzeiten und Beerdigungen
- für Saisonarbeitskräfte
- grenzüberschreitende LKW-Fahrer, Flugzeug-Crews, Busfahrer, Schiffs- oder Zugpersonal
Bei allen Ausnahmeregelungen gilt aber auch: Wer innerhalb von zwei Wochen nach der Rückkehr nach NRW Symptome aufweist, muss sich umgehend beim Gesundheitsamt melden.