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Heribert Prantl: Artikel 8 - Versammlungsfreiheit

Stand: 08.05.2019, 12:00 Uhr

"Ein Neonazi-Aufmarsch muss, wenn erforderlich, so geschützt werden, wie eine von Pax Christi oder vom Bund Naturschutz", kommentiert der Publizist Heribert Prantl bei WDR 3. Doch sobald Straftaten begangen werden, müsse der Staat eingreifen.

Das Grundgesetz geht alle an! - Heribert Prantl über Artikel 8

WDR 3 02.05.2019 01:10 Min. UT Verfügbar bis 30.12.2099 WDR 3

Heribert Prantl: Artikel 8 - Versammlungsfreiheit

WDR 3 Kultur am Mittag 22.05.2019 04:56 Min. Verfügbar bis 21.05.2099 WDR 3


Artikel 8 Grundgesetz, der die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit garantiert, bewahrt das Erbe der aufregenden Zeiten, in denen die deutsche Demokratie vorbereitet und erkämpft worden ist. Dieser Artikel ist das Vermächtnis des Hambacher Festes von 1832 und der Pflichtteil der Revolution von 1848/49. Damals, als er in der Frankfurter Paulskirche den Wert dieses Grundrechts für die erste demokratische deutsche Verfassung begründete, sagte der Historiker Theodor Mommsen: "Was das freie Versammlungs- und Vereinigungsrecht zu bedeuten hat und wie wichtig es für die Freiheit ist, das weiß ja jedes Kind." Leider geht dieses Wissen immer wieder verloren. Man muss es wieder aktivieren. Lassen Sie uns das tun.

 Eine Demonstration muss nicht edel, hilfreich und gut sein

Also: Liberal ist der Rechtsstaat, aber nicht blöd; er sollte es jedenfalls nicht sein. Weil er liberal ist, gibt es keine Vorab-Prüfung, ob eine Demonstration edel, hilfreich und gut ist. Sie muss es nicht sein. Man darf auch für Meinungen und für Ziele demonstrieren, die vielen suspekt sind. Niemand muss also einen Gesinnungstest absolvieren, wenn er eine Demo anmeldet. Er darf dort auch für Meinungen trommeln oder trommeln lassen, welche die Mehrheit der Bevölkerung für hirnrissig, ja sogar für gefährlich hält – solange die Demo nicht zu Straftaten auffordert oder dort Straftaten begangen werden. Unterhalb dieser Schwelle ist rechtlich sehr viel möglich.

 Die Freiheit, die eigene Borniertheit zu demonstrieren

Das ist manchmal schwer auszuhalten, aber so ist es halt: Eine Zensur findet nicht statt; das gilt auch für Versammlungen. Und so umfasst die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit auch die Freiheit, die eigene Borniertheit zu demonstrieren – wie es bei Rechtsextremisten der Fall ist. Mit diesem Satz muss sich trösten, wer mit Grimm beobachtet, wie Neonazis unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit aufmarschieren. Auch Neonazis brauchen um ihre Grundrechte nicht zu betteln. Wenn sie eine Demonstration anmelden und veranstalten, gilt das eben Gesagte – solange nicht Straftaten begangen werden; dann freilich muss, schnell und entschlossen, eingegriffen werden. Daran hat es bei vielen Pegida-Demonstrationen gefehlt.

Kommerzielle braune Veranstaltung ist keine Demonstration 

Ansonsten gilt: Ein Neonazi-Aufmarsch muss, wenn erforderlich, so geschützt werden, wie eine von Pax Christi oder vom Bund Naturschutz – selbst wenn die Veranstalter über die "liberalen Scheißer" feixen und die Genehmigung insgeheim als Exempel für eine angeblich lächerliche Weicheierei der rechtsstaatlichen Demokratie halten. Aber, jetzt kommt das große Aber: Der Rechtsstaat muss sich nicht ein X für ein U vormachen lassen. Er darf sich eine kommerzielle braune Veranstaltung nicht als Demonstration im Sinne des Grundgesetzes unterschieben lassen. So war das schon ein paar Mal in Thüringen. Die Neonazis haben für ein Konzert rechtsextremer Bands happigen Eintritt verlangt.

 Nicht dumm stellen!

Die Gerichte hatten sich zuvor schwere Gedanken darüber gemacht, ob die dargebotenen Rechtsaußen-Hardcore-Songs nun von der Demonstrations- und Meinungsfreiheit gedeckt sind oder nicht. Gustav Radbruch, der große Rechtsphilosoph der Weimarer Republik, hat seinerzeit, als die Nazis ungestraft höhnen und hetzen konnten, geklagt: "Manchmal will es scheinen, als gebiete die Methode juristischer Auslegung, sich als reiner Tor zu gebärden oder, vulgär gesprochen, sich dumm zu stellen." Nein, das gebietet weder die juristische Methode noch die Rechtslage.

 Kommerz und Demonstration schließen sich aus

Eintrittsgelder sind ein "K.o.-Kriterium" für eine Demo. Und Volksverhetzung ist auch ein K.o-Kriterium für eine Demo. Gewiss: Demonstranten müssen nicht reden, sie können auch schweigen, sie können Mahnwachen abhalten; sich auf den Boden setzen; sich per Handy zu einer Aktion verabreden, die dann als Demo gilt. Und natürlich können sie auch einem Sänger lauschen. Das alles ist selbstredend eine Form gemeinsamen politischen Verhaltens, das geschützt werden muss, solange daraus keine eklatanten Gefahren für die öffentliche Sicherheit erwachsen. Bevor man aber zu einer Prüfung solcher Fragen kommt, ist zu prüfen, ob es sich bei der angeblichen Demonstration überhaupt um eine Demonstration im Sinn des Versammlungsrechts handelt. Ein Fußballspiel ist keine Demonstration. Ein Faschingszug auch nicht. Eine Loveparade auch nicht. Und ein Konzert, mit dem der Veranstalter Geld verdient, ist auch keine politische Versammlung im Sinn des Grundgesetzes, auch wenn dort Lieder politischen Inhalts gesungen werden. Kommerz und Demonstration schließen sich aus.

Demokratie braucht wache Demokraten. Wie wach sie sind – dafür sind Demonstrationen und Gegendemonstrationen ein Indikator.