Bäckerin hält Blech mit Chrisstollen hoch

Stichtag

28. Januar 1992 - Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen wird aufgehoben

Gesundheit oder Gleichberechtigung – welches Rechtsgut ist schützenswerter? Darüber streiten seit Anfang Oktober 1991 zwei Frauen vor dem Karlsruher Bundesverfassungsgericht: Rosemarie Ewers, Inhaberin einer Brotfabrik, und Ursula Engelen-Kefer, Vize-Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Anlass der von Ewers eingereichten Verfassungsbeschwerde ist die vor 100 Jahren erlassene Arbeitszeitordnung (AZO).

Paragraf 19 der seit 1891 gültigen AZO verbietet aus gesundheitlichen und sittlichen Gründen die Beschäftigung von Arbeiterinnen grundsätzlich zwischen 20.00 und 6.00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben zwischen 23.00 und 5.00 Uhr. Zwei Amtsgerichte haben jedoch kürzlich eine Aussetzung der Verordnung verfügt. Deshalb müssen nun die Verfassungsrichter über die Vereinbarkeit der Arbeitszeitordnung aus Kaisers Zeiten mit dem Grundgesetz entscheiden.

Männer für Nacht-Teilzeitarbeit nicht zu haben

Der Brotfabrikantin Ewers geht es um die Chancengleichheit von Frauen und Männern, einerseits. Andererseits kann sie ihre mittelständische Firma nur profitabel betreiben, wenn die Maschinen auch nachts laufen. Dazu aber braucht sie dringend weibliche Arbeitskräfte. Denn, so klagt die Unternehmerin in der mündlichen Vernehmung, nur Frauen seien bereit, in Teilzeit auch nachts am Fließband zu stehen. "Männer aber wollen Vollbeschäftigung haben." Nachdem sie wegen nächtlicher Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen einen Bußgeldbescheid über 5.000 Mark erhalten hatte, war sie vor Gericht gezogen.

DGB-Vizechefin Engelen-Kefer hält die Streichung des Nachtarbeitsverbots für nicht verfassungskonform: "Nachtarbeit ist gesundheitlich schädlich." Die Realität sei immer noch so, dass Frauen, auch dann, wenn sie nachts arbeiten, für die Familienaufgaben zuständig seien. "Und das zeigt, dass Frauen erheblich weniger Tagschlaf haben als Männer", argumentiert Engelen-Kefer in Karlsruhe. Die Gewerkschafterin setzt sich deshalb dafür ein, das Verbot auch auf angestellte Frauen und Männer auszuweiten, die bisher davon ausgenommen sind. Nachtarbeit müsse generell "auf das gesellschaftlich unbedingt notwendige Minimum" beschränkt werden.

Schutz mit erheblichen Nachteilen

Unstrittig zwischen Ewers und Engelen-Kefer ist, dass ein Nachtarbeitsverbot ausschließlich für weibliche Arbeitskräfte gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die gesundheitliche Gefährdung nachts tätiger Frauen und Männer wird von Arbeitsmedizinern bestätigt. Belegt seien eine erhöhte Neigung zu Schlafstörungen, Magen-Darmerkrankungen sowie ein gesteigertes Krebsrisiko. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten bezeichnet selbst das Bundesarbeitsministerium als "zunehmend fragwürdiger".

Nach vier Monaten Anhörung und Abwägung der Rechtsgüter Gesundheit und Gleichbehandlung verkündet das Bundesverfassungsgericht sein Urteil. Das Verbot schütze zwar zahlreiche Frauen, die neben Kinderbetreuung und Hausarbeit beruflich tätig sind, vor gesundheitsgefährdender Nachtarbeit. Dieser Schutz sei jedoch mit erheblichen Nachteilen, etwa bei der Stellensuche, verbunden. Außerdem würden Arbeiterinnen gehindert, über ihre Arbeitszeit frei zu verfügen und Nachtarbeitszuschläge zu verdienen. Deshalb entscheiden die Richter am 28. Januar 1992 im Sinne der Klägerin Rosemarie Ewers und heben das Nachtarbeitsverbot auf.

In seinem Urteil fordert das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber auf, ein neues Arbeitszeitgesetz zu erarbeiten. Es wird zwei Jahre später verabschiedet und legt fest, dass Nachtarbeiter mindestens alle drei Jahre arbeitsmedizinisch untersucht werden. Außerdem müssen Arbeitgeber jedem Beschäftigten auf Wunsch einen Tagesarbeitsplatz zuweisen, wenn ein Arzt dessen gesundheitliche Gefährdung bestätigt.

Stand: 28.01.2012

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